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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der Löbauer Druckhaus GmbH, im

nachfolgenden „Auftragnehmer“ genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser

Geschäftsbedingungen. Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der

Auftragnehmer mit dem Auftraggeber über die vom Auftragnehmer angebotenen Waren,

Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig, insbesondere für Lieferungen, Leistungen

oder Angebote an den Auftraggeber. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn

sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der

Ware oder der Leistungen gelten diese als angenommen.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden auch dann keine

Anwendung, wenn der Auftragnehmer deren Geltung im Einzelfall widerspricht. Es liegt von

Seiten des Auftragnehmers auch dann kein Einverständnis mit der Geltung von anderen

Geschäftsbedingungen vor, wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter enthält oder auf diese verweist.

(3) Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für die Ausführung dieses

Vertrages getroffenen Vereinbarungen müssen schriftlich (auch per Fax oder Email)

festgehalten werden.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle von Auftragnehmer aufgeführten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Andernfalls müssen sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sein oder eine bestimmte

Annahmefrist enthalten. Damit Annahmeerklärungen sowie sämtliche Bestellungen

rechtswirksam werden, müssen sie schriftlich, fernschriftlich oder per Email durch den

Auftragnehmer bestätigt werden.

(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind einzig

und allein der schriftlich, fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag sowie diese

Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Rechtlich unverbindlich sind mündliche

Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluss. Mündliche Vereinbarungen zwischen

den Vertragspartnern müssen durch den schriftlichen Vertrag bzw. die schriftliche Bestellung

über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske ersetzt werden, wenn sich nicht

ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie als verbindlich fort gelten. Ebenfalls der schriftlichen

Bestätigung bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen

(hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen), ansonsten sind diese nicht gültig. Die

Mitarbeiter des Auftragnehmers haben, mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen,

nicht das Recht, hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen. Um die

Schriftform zu wahren, genügt die Übermittlung per Telefax oder Email. Andere

Telekommunikationswege sind ungenügend.

(3) Macht der Auftragnehmer Angaben zum Gegenstand oder der Darstellung der Lieferung

oder Leistung (beispielsweise zu Zeichnungen, Gewichten, Maßen, Abbildungen oder

sonstigen Leistungsdaten), so sind diese nur annähernd maßgeblich, sofern die genaue

Übereinstimmung nicht Voraussetzung für die Verwendbarkeit für den vertraglich

vorgesehenen Zweck ist. Die Angaben des Auftragnehmers sind keine garantierten

Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben oder kennzeichnen die Lieferung/Leistung.

Sofern die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird,

sind handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder

technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte

zulässig.

(4) Sollen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße oder sonstige Leistungsdaten als

verbindlich gelten, müssen diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

(5) Erfolgt bei einem Auftrag die Lieferung an Dritte, so ist der Besteller der Auftraggeber.

Besteller und Empfänger der Lieferung gelten als gemeinsamer Auftraggeber, wenn die

Lieferung an den Empfänger zu dessen Gunsten erfolgt oder der Empfänger der Lieferung

durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung derselben in anderer Weise bereichert

wird. Die Erteilung eines solchen Auftrages versichert stillschweigend das Einverständnis des

Bestellers hierfür.

(6) Erfolgt eine Bestellung auf Rechnung Dritter, so gelten Besteller und

Rechnungsempfänger zusammen als Auftraggeber, unabhängig davon, ob in eigenem oder

fremden Namen bestellt wurde. Wird nach bereits erfolgter Fakturierung der

Rechnungsempfänger auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger

geändert, so hat dies den stillschweigenden Schuldbeitritt des neuen Rechnungsempfängers

zur Folge. Der Besteller versichert mit einer solchen Auftragserteilung stillschweigend, dass

das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.

(7) Das Eigentum- und Urheberrecht an allen vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote

und Kostenvoranschlägen behält sich dieser vor. Dies gilt ebenfalls für alle dem Auftraggeber

zur Verfügung gestellten Modellen, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte, Kataloge,

Berechnungen sowie andere Unterlagen und Hilfsmittel. Ohne ausdrückliche schriftliche

Zustimmung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, diese Gegenstände

weder als solche noch inhaltlich für Dritte zugänglich zu machen, sie bekannt zu geben oder

sie selbst oder durch Dritte zu benutzen oder zu vervielfältigen. Auf das Verlangen des

Auftragnehmers muss der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig an ihn zurückgeben

und eventuell angefertigte Kopien vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum

Vertragsabschluss führen oder diese Gegenstände vom Auftraggeber im ordnungsgemäßen

Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.

(8) Der Auftragnehmer behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, alle angebotenen Gratis-

Produkte (z.B. Gratis-Visitenkarten) sowie sonstige kostenlosen Produkte ohne Angabe von

Gründen aus dem Angebot zu nehmen sowie jederzeit Aufträge dieser Art ohne vorherige

Information des Auftraggebers zu stornieren. Dies gilt gleichermaßen für alle sonstigen, auch

kostenpflichtigen Produkte, die aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen einen

Auftragsrücktritt aus Sicht des Auftragnehmers erforderlich machen.


§ 3a Widerrufsrecht

Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind

und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit

handeln, besteht ein Widerrufsrecht nicht.


§ 3 Preise und Preisänderungen

(1) Wenn nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich der Auftragnehmer 30 Tage ab

dessen Datum an die in seinem Angebot enthaltenen Preise. Ansonsten sind die in der

jeweiligen Auftragbestätigung durch den Auftragnehmer genannten Preise maßgebend. Diese

verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für den in den

Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Werden zusätzliche

Leistungen und Lieferungen angefordert, hierzu gehören auch Mehr-, Minder- oder

Sonderleistungen, so werden diese gesondert berechnet.

(2) Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich für die Lieferung zuzüglich der

Umsatzsteuer, Kosten bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen

Abgaben.

(3) Alle nachträglich nach Auftragsannahme durch den Auftragnehmer veranlassten

Änderungen am Auftrag, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierunter fällt jede

Änderung, auch Änderungen der kaufmännischen Auftragsdaten (beispielsweise

Lieferanschrift, Versandart, Rechnungsempfänger, Zahlungsart etc.). Soweit keine andere

schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, können alle Änderungen, die auf Wunsche des

Auftraggebers erfolgen, mit einer Kostenpauschale von 12,00 € zuzüglich USt. berechnet

werden.

(4) Jede Änderung der angelieferten oder übertragenen Daten auf Wunsch des Auftraggebers

oder ähnliche Vorarbeiten werden gesondert berechnet.

(5) Der Auftragnehmer hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, notwendige Vorarbeiten an den

gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers selbstständig und ohne Rücksprache

mit dem Auftraggeber durchzuführen, wenn dies der Einhaltung eines Fixtermins dient oder im

wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Die Kostenberechnung für solche Arbeiten

erfolgt nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand. Liegen die hierdurch entstehenden

Mehrkosten für den Auftraggeber um mehr als zehn Prozent über dem des Auftragwerts

(Angebotspreis), mindestens jedoch 29,00 € zzgl. USt., so muss hierfür vorab die Zustimmung

des Auftraggebers über die Berechnung dieser Mehrkosten eingeholt werden.

(6) Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert oder werden die Druckdaten nicht bis

zum vereinbarten Termin geliefert, so kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 €

zzgl. USt. durch den Auftragnehmer berechnet werden. Hat der Auftragnehmer bereits

Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so erfolgt die Berechnung auf der

Grundlage der bereits erbrachten Leistungen. Im Status „Neu“ werden Stornierungen durch

den Auftraggeber ohne weitere Überprüfung durch den Auftragnehmer akzeptiert. Storniert

der Auftraggeber den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt, so überprüft der Auftragnehmer,

ob zu diesem Zeitpunkt eine Stornierung überhaupt noch möglich ist und teilt dies dem

Auftraggeber umgehend per Email mit. Nur der Auftraggeber selbst kann Stornierungen

beantragen; diese müssen über sein Kundenkonto erfolgen.


§ 4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber

(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber

angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich (per Fax oder Email)

eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen vom Auftraggeber

entsprechend den in den Auftragsformularen angegeben Dateiformaten angeliefert werden.

Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht

gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher

schriftlich genehmigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.

Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom

Auftragnehmer zu verantworten sind.

(2) Von Seiten des Auftragnehmers besteht bezüglich Zulieferungen aller Art durch den

Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger

und übertragene Daten) keine Prüfungspflicht. Hiervon ausgenommen sind offensichtlich nicht

verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der

Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen, die dem jeweils

aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber

verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.


§ 5 Lieferung und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform, egal ob sie als verbindlich oder

unverbindlich vereinbart werden.

(2) Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch höhere

Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren

Ereignisse (beispielsweise Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, bei

Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Transportverzögerungen, Mangel an Energie,

Arbeitskräften oder Rohstoffen, rechtmäßigen Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der

Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder

nicht richtige, nicht rechtzeitige oder ausbleibende Lieferung durch Lieferanten etc.)

verursacht werden und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer

nicht haftbar gemacht werden. Erschweren solche Ereignisse die Erbringung der Lieferung

oder Leistung für den Auftragnehmer wesentlich oder machen diese unmöglich und ist die

Behinderung nicht von nur vorübergehender Dauer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten. Sind die Hindernisse von vorübergehender Dauer, so verschieben

sich die Liefer- oder Leistungstermine und verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um

den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem

Auftraggeber auf Grund der Verzögerung eine Abnahme der Lieferung/Leistung nicht

zuzumuten, so kann dieser gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Hierzu

ist eine unverzügliche schriftliche Erklärung von Seiten des Auftraggebers unerlässlich.

(3) Dauert eine Behinderung länger als einen Monat an, so hat der Auftraggeber das Recht,

nach einer angemessenen Nachfristsetzung bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom

Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann keine Schadensersatzansprüche geltend

machen, wenn sich die Lieferzeit verlängert oder der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung

frei wird. Der Auftragnehmer hat nur dann das Recht, sich auf die genannten Umstände zu

berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzt.

(4) Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede

volle Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der

vom Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, wenn der Auftragnehmer die

Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine und Fristen zu vertreten hat oder sich in

Verzug befindet. Beruht der Verzug auf Vorsatz des Auftragnehmers oder zumindest grober

Fahrlässigkeit, so können weitere Ansprüche erhoben werden, ansonsten sind über die hier

genannte Regelung hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen.

(5) Eine Teillieferung der vereinbarten Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer ist

zulässig, wenn die Teillieferung im Rahmen des vertraglich festgelegten Bestimmungszwecks

für den Auftraggeber verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware garantiert

werden kann und der Auftraggeber durch die Teilleistungen keinen erheblichen Mehraufwand

oder zusätzliche Kosten zu tragen hat oder die Mehrkosten vom Auftragnehmer übernommen

werden.

(6) Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von Seiten des

Auftragnehmers ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des

Auftraggebers. Nur vom Auftragnehmer als Fixtermine oder verbindliche Termine schriftlich

bestätigte Termine sind als Fixtermine für die Leistungserbringung gültig. Wird bei Fixterminen

der vereinbarte Termin überschritten oder nicht eingehalten, hat der Auftraggeber das Recht

zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Die Erklärung über den Rücktritt muss

schriftlich erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftragnehmer bereits erbrachte und vom

Auftraggeber abgenommene Lieferungen/Leistungen werden berechnet, außer der

Auftraggeber wird durch diese Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.

(7) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz bei der Verzögerung einer

Leistung/Lieferung oder der Unmöglichkeit einer Lieferung gleich aus welchem Grund, ist auf

die Maßgabe in §17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.


§ 6 Periodische Arbeiten

(1) Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine Kündigungsfrist von

mindestens drei Monaten. Die Kündigung erfolgt zum Schluss eines Monats.


§ 7 Gefahrenübergang – Versand

(1) Sobald der vom Auftragnehmer versandfertige Liefergegenstand an die den Transport

übernehmende Unternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der

Versendung bestimmte Dritte) übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des

Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Maßgeblich hierfür

ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn

Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat.

Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe verzögert wird

oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber

liegt, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist.

(2) Der Auftraggeber trägt alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro

abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer 1%

des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftragnehmer

vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten geltend zu machen.

(3) Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem

Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Bezüglich einer

abweichenden Vereinbarung ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.

(5) Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.

(6) Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese

nur annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs festgestellt wurde.

Unterbleibt diese Feststellung, so werden alle Schadensersatzansprüche hieraus gegenüber

dem Auftragnehmer unwirksam.


§ 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr festgelegt. Sie beginnt mit der Lieferung oder bei

Abnahme, soweit eine solche erforderlich ist.

(2) Nach Ablieferung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Dritten, sind die

gelieferten Gegenstände umgehend und sorgfältig zu untersuchen. Erhält der Auftragnehmer

innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes keine Mängelrüge

über die offensichtlichen Mängel oder andere Mängel, die bei der unverzüglichen und

sorgfältigen Untersuchung zu erkennen waren, so gelten diese als genehmigt. Mängel, die bei

dieser sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren, müssen ebenfalls innerhalb von

sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für

den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne weitere nähere

Untersuchung zu erkennen war, als Mängelrüge an den Auftragnehmer gemeldet werden.

Mängelrügen sind immer in schriftlicher Form (auch per Email oder Fax) zu verfassen.

Verlangt der Auftragnehmer eine Rücksendung der beanstandeten Ware, so ist diese

frachtfrei zurückzusenden. Ware, die unfrei zurück geschickt wird, wird nicht angenommen. Ist

die Mängelrüge berechtigt, kommt der Auftragnehmer für die Kosten der günstigsten

Versandart auf, sofern sich der Liefergegenstand an dem Ort seines bestimmungsgemäßen

Gebrauchs befindet. Befindet er sich an einem anderen Ort und erhöhen sich dadurch die

Kosten, so kommt der Auftragnehmer hierfür nicht auf. Die Untersuchungspflicht besteht auch

bei den zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnissen. Mit der Druck- bzw.

Fertigungsfreigabe geht die Gefahr möglicher Fehler auf den Auftraggeber über, sofern die

Fehler nicht erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsprozess entstanden

sind oder erst hier erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob

fahrlässig verursacht wurden. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle sonstigen

Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

(3) Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen

Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den

Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten) - auch

wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt.

(4.1) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann der

Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes haftbar gemacht werden. Liefert der

Auftragnehmer das Material, entfällt diese Haftung.

(4.2) Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers

geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie

Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können

nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und

Beschnitttoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können nicht

beanstandet werden.

(5) Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber keinen vom

Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen oder selbst einen Ausdruck der

Druckdaten zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang werden keine

Reklamationen anerkannt.

(6) Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung

der gesamten Lieferung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Teillieferung für den

Auftraggeber ohne Interesse ist.

(7) Bis zu einer Höhe von 10% sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Ware

hinzunehmen. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5%

hinzunehmen. Dazu gehören unter anderem Anlaufbögen, Einrichtexemplare

weiterverarbeitender Maschinen, Makulatur sowie produktionsbedingter Verschnitt der oberen

und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden.

(8) Der Auftragnehmer ist bei Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen innerhalb einer

angemessenen Frist wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und

berechtigt. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen

herabsetzen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, beispielsweise

aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener

Verzögerung.

(9) Liegt der Mangel in der Verantwortung des Auftragnehmers und beruht auf seinem

Verschulden, so kann der Auftraggeber unter Berücksichtung der in §17 bestimmten

Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(10) Kann der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen Mängel an

den Produkten/Teilen anderer Hersteller nicht beseitigen, so kann er wahlweise seine

Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des

Auftraggebers geltend machen oder diese an den Auftraggeber abtreten. Gegen den

Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und

nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann

Gewährleistungsansprüche, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten

Ansprüche gegen den Lieferanten/Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise wegen einer

Insolvenz, aussichtslos ist. Für die Dauer des Rechtsstreites wird die Verjährung der

betroffenen Gewährleitungsansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber dem

Auftragnehmer gehemmt.

(11) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des

Auftragnehmers eine Veränderung am Liefergegenstand durchführt oder durch Dritte

vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unzumutbar erschwert oder sogar

unmöglich wird. Der Auftraggeber hat hierbei allein für die Mehrkosten aufzukommen, die bei

einer Mängelbeseitigung anfallen.

(12) Wird im Einzelfall eine Lieferung von gebrauchten Gegenständen mit dem Auftraggeber

vereinbart, so entfällt jegliche Gewährleistung.

(13) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer erhält, werden von diesem sorgfältig behandelt. Bei

Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine

Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung der Reklamation können aus rechtlichen Gründen

nicht zurückgesandt geschickt werden.

(14) Alle vorangehend genannten Haftungsbeschränkungen sind bei grob fahrlässigem und

vorsätzlichen Verhalten ungültig (siehe auch §17).

(15) Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.

(16) Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem

Auftragnehmer nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Nachfolgend wird der Eigentumsvorbehalt geregelt. Er dient der Sicherung aller aktuell

bestehenden und zukünftigen Forderungen von Seiten des Auftragnehmers gegenüber dem

Auftraggeber, die sich aus der zwischen den beiden Vertragspartnern bestehenden

Lieferbeziehung für die vom Auftragnehmer angebotenen Produkte ergeben. Hierzu gehören

unter anderem Druckprodukte, Dienstleistungen um Druckprodukte, Layout-Service, Verteiler-

Service sowie Saldoanforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkte

Kontokorrentverhältnisse.

(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen

Bezahlung aller gesicherten Forderungen durch den Auftraggeber vor. Diese Ware sowie die

nach dieser Vereinbarung an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird

nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Aufragnehmer

aufzubewahren.

(4) Der Auftraggeber hat das Recht, bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) die

Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

Unzulässig sind Verpfändungen und Sicherungsübereignungen.

(5) Es wird vereinbart, dass für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber

verarbeitet wird, die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als

Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder

Miteigentum/Bruchteilseigentum (wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer

erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware) an

der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu

geschaffenen Sache erwirbt. Sollte kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer

eintreten, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder

Miteigentum (im oben genanntes Verhältnis) an der neu geschaffenen Sache zu dessen

Sicherheit auf den Auftragnehmer. Vermischt sich die Vorbehaltsware in diesem

Zusammenhang untrennbar mit anderen Sachen oder wird mit diesen zu einer einheitlichen

Sache verbunden und ist eine der anderen Sachen hierbei als Hauptsache anzusehen, so

erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer, soweit diesem die Hauptsache gehört, anteilig

das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Der Auftraggeber tritt im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt

sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den

Auftragnehmer ab. Bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware geschieht

dies anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Dieselbe Regelung gilt für alle sonstigen

Forderungen, die die Stelle der Vorbehaltsware einnehmen oder sonst hinsichtlich der

Vorbehaltsware entstehen. Darunter fallen unter anderem Versicherungsansprüche oder

Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftraggeber wird vom

Auftragnehmer widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen

in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Diese

Einzugsermächtigung darf vom Auftragnehmer nur im Verwertungsfall widerrufen werden.

(7) Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte (im Besonderen durch Gerichtsvollzieher

und Pfändung) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers

hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen, so dass dieser seine

Eigentumsrechte durchsetzen kann. Können in diesem Zusammenhang für den

Auftragnehmer entstandene gerichtliche und außergerichtliche Kosten nicht von dem Dritten

übernommen werden, so haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer.

(8) Soweit der Wert der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen oder

Forderungen die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt, wird der

Auftragnehmer diese auf Verlagen nach seiner Wahl freigeben.

(9) Verstößt der Auftraggeber gegen den Vertrag – insbesondere bei Zahlungsverzug – hat

der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die

Vorbehaltsware herauszuverlangen.


§ 10 Zahlung

(1) Als einzige Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse, sofern keine andere schriftliche

Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde. Bei Zahlung

mittels Lastschrift oder Kreditkarte (nur VISA- und MASTER-Card) wird der Rechnungsbetrag

noch vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber eingezogen. Die anfallenden Bankgebühren

werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Bezahlung mit Kreditkarte kommt eine

Onlinebearbeitungsgebühr von max. 3%, mindestens jedoch 5,95 € inkl. USt. hinzu. Für

Samstagszustellungen wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 6,74 € inkl. USt. in

Rechnung gestellt.

(2) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat der

Auftragnehmer das Recht, eine Schadensersatzpauschale von 20,00 € (netto) zu erheben.

Diese Summe beinhaltet laut §249 Abs. 2 des BGB keine Umsatzsteuer. Weist der

Auftraggeber einen geringeren Schaden nach, wird dieser zu Grunde gelegt. Ebenso hat der

Auftragnehmer die Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann als

Grundlage für den Schadensersatz gilt. Unabhängig von der Schadensersatzpauschale wird

der geschuldete Betrag in Rechnung gestellt.

(3) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine

schriftliche Vereinbarung über andere Zahlungsbedingungen.

(4) Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine Berechtigung zum

Inkasso in bar. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den

Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

(5) Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen

Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt

immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des

Auftraggebers gehen.

(6) Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der

Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die

älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den

Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen

berechtigen den Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten,

dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.

(7) Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als erfolgt.

Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde

und nicht mehr zurückgegeben werden kann.

(8) Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder

Sicherstellung bspw. Durch Kreditkarte oder Bürgschaft verlangt werden.

(9) Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der

Vermögensverhältnisse oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch

die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der Auftragnehmer das Recht,

Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen.

Beruhen auf diesem Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit

diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht des

Auftragnehmers.

(10) Auch wenn Gegenansprüche und Mängelrügen geltend gemacht werden, ist der

Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt, wenn

die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Der Auftraggeber

ist jedoch auch zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben

Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen

(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher

Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber

kann der Auftragnehmer eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Nach Ablauf von sechs

Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als

akzeptiert, außer der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs Wochen schriftlich

und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber dem Auftragnehmer

Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der Rechnungsanschrift oder

des Rechnungsempfängers. Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung

oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

bestimmten kürzeren Frist.


§ 12 Patente, Urheberrechte und Marken

(1) Der Auftraggeber und dessen Abnehmer werden vom Auftragnehmer gegenüber

Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten und dergleichen

freigestellt, sofern der Entwurf eines Liefergegenstandes bzw. die gelieferten Daten nicht vom

Auftraggeber stammen.

(2) Die in §12(1) genannte Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem

Auftraggeber ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitere

Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Auftragnehmer die Führung von

Rechtsstreiten überlassen wird. Außerdem muss die behauptete Rechtsverletzung

ausschließlich dem Liefergegenstand des Auftragnehmers ohne Verbindung oder Gebrauch

mit anderen Produkten zuzurechnen sein.

(3) Der Auftragnehmer kann sich von den Paragraphen und den dadurch übernommenen

Verpflichtungen befreien, wenn er entweder:

o [a] in der Lage ist, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten

Rechte (Urheberrechte, Marken oder Patente etc.) zu beschaffen oder

o [b] für den Auftraggeber einen Ersatz in Form eines geänderten Liefergegenstandes

oder Teil davon zur Verfügung stellt, der im Falle eines Austausches gegen den

verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich

des Liefergegenstandes beseitigt.


§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

(1) Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-,

Marken- oder Patentrechte und dergleichen) verletzt, so haftet hierfür ausschließlich der

Auftraggeber. Mit seinem Auftrag erklärt der Auftraggeber, dass er im Besitz der

Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Bei einer

diesbezüglichen Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen

Ansprüchen Dritter frei.


§ 14 Handelsbrauch und Copyright

(1) Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen Verkehr die

Handelsbräuche der Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem die nicht bestehende

Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Druckplatten oder Lithos, die zur

Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden.

(2) Der Auftragnehmer behält sich für alle im Auftrag des Auftraggebers erbrachten

Leistungen – im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc. –

alle Rechte (Copyright) vor. Mit dem Entgelt des Auftraggebers für die Arbeiten des

Auftragnehmers bezahlt der Auftraggeber nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht aber

die Rechte am geistigen Eigentum und im Besonderen nicht das Recht der weiteren

Vervielfältigung. Wenn eine schriftliche Vereinbarung besteht, kann das Copyright dem

Auftraggeber oder einem Dritten gegen die Zahlung eines Entgelts übertragen werden. Erst

mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts gehen die Rechte in diesem Fall auf den

Auftraggeber bzw. den Dritten über.

§ 15 Geheimhaltung

(1) Die dem Auftragnehmer unterbreiteten Informationen im Zusammenhang mit Bestellungen

gelten nicht als vertraulich, es sei denn, etwas anderes wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart

worden.

§ 16 Daten und Auftragsunterlagen

(1) Daten, die der Auftragnehmer aufgrund des geschäftlichen Vertrags vom Auftraggeber

erhält, werden ausschließlich zur Bearbeitung des erhaltenen Auftrags beim Auftragnehmer

gespeichert.

(2) Eine Archivierung der vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen wie

Vorlagen, Daten oder Datenträger ist nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen eine

besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts hinaus möglich. Soll

dies geschehen, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

Der Auftragnehmer kann für Beschädigungen oder Verluste, aus welchem Grund auch immer,

nicht haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme stellt grob fahrlässiges oder vorsätzliches

Verhalten (siehe §17) dar.

(3) Die Suche nach Daten im Archiv (Wiederherstellen von Daten) sowie ihre

Dekomprimierung und Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung wird pauschal mit 25,00 €

zzgl. USt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.

(4) Sonstige Auftragsunterlagen sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern können

nicht zurück gesendet werden.

(5) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Daten aus dem Vertragsverhältnis nach §

28 Bundesdatenschutzgesetz vom Auftragnehmer zum Zweck der Datenverarbeitung

gespeichert werden. Der Aufragnehmer behält sich weiterhin das Recht vor, die Daten an

Dritte (beispielsweise Paketdienste, Versicherungen etc.) zu übermitteln, soweit dies für die

Vertragserfüllung erforderlich ist.

§ 17 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Nach Maßgabe dieses §17 ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, ganz

gleich aus welchen Grund (besonders aus Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher

Lieferung, Verzug, Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter

Handlungen), eingeschränkt, wobei es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt.

(2) Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden bei

o [a] einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, Angestellten, gesetzlichen Vertretern oder

sonstigen Erfüllungshilfen,

o [b] grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen

Erfüllungshilfen, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von

vertragswesentlichen Pflichten. Als vertragswesentlich gelten die Verpflichtung zur

rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung und Installation sowie Obhuts-, Beratungsund

Schutzpflichten, die für die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes

durch den Auftraggeber wichtig sind oder den Schutz von Leib oder Leben des

Personals des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor

erheblichem Schaden bezwecken.

(3) Haftet der Auftragnehmer aufgrund §17(2) für Schadensersatz, so bleibt diese Haftung auf

die Schäden begrenzt, die für den Auftragnehmer bei Vertragsabschluss als mögliche Folge

einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher

Sorgfalt unter Berücksichtigung der Umstände, die für ihn bekannt waren oder die er hätte

kennen müssen, hätte voraussehen müssen. Außerdem sind nur mittelbare Schäden und

Folgeschäden, die Folge von Mängeln am Liefergegenstand sind, ersatzfähig, wenn solche

Schäden typischerweise bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes zu

erwarten sind.

(4) Auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, ist im Falle

einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- und

Personenschäden auf höchstens das Zweifache für alle Versicherungsfälle eines

Versicherungsjahres (6.000.000€) und höchstens auf einen Betrag von 3.000.000€ pro

geschädigte Person beschränkt.

(5) Im gleichen Umfang gelten die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen ebenfalls

zugunsten der Organe, der Angestellten, der gesetzlichen Vertreter und der sonstigen

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Von jeglicher Haftung ausgenommen sind unentgeltliche technische Auskünfte und

Beratungen durch den Auftragnehmer, die nicht zu dem von ihm vereinbarten, geschuldeten

und im Vertrag festgehaltenen Lieferumfang gehören.

(7) Die in diesem Paragraph genannten Einschränkungen für die Haftung des Auftragnehmers

gelten nicht für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem Verhalten oder nach dem Produktionshaftungsgesetz.

§ 18 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

(1) Ergeben sich aus der Geschäftsbedingung zwischen dem Auftragnehmer und dem

Auftraggeber Streitigkeiten (soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist), so hat der

Auftragnehmer die Wahl, ob Stuttgart als Gerichtsstand gewählt wird oder der Sitz des

Auftraggebers. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen den Auftragnehmer gilt

Stuttgart. Von dieser Regelung unberührt bleiben zwingende geschäftliche Bestimmungen

über ausschließliche Gerichtsstände.

(2) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland liegt diesen Geschäftsbedingungen und der

ganzen Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu Grunde.

(3) Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser

Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen

des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten,

wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.

(4) Für den Fall dass eine Bestimmung in den hier vorliegenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen

unwirksam ist oder wird, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder

Vereinbarungen davon unberührt.

(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, jedoch nicht Kaufmann, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so gelten die in §18(1)

genannten Bestimmungen ebenfalls.